30. März 2023

Abrechnungsregel der 03008/04008 für HZV-Patient:innen

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 können HZV-Ärzt:innen den Hausarztvermittlungsfall 03008 bzw. 04008 bei HZV-Patient:innen auch ohne die Grundleistung (Versichertenpauschale nach der GOP 03000 bzw. 04000) abrechnen.
 
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ist, dass die Leistung nicht im Versorgungsziffernkranz des HZV-Vertrags enthalten ist. Bei folgenden Vertragspartnern ist die Leistung abrechenbar:

  • BKK GWQ
  • Ersatzkassen (außer TK)
  • IKK Classic
  • KBS
  • LKK
     
Nachweis unter Angabe von Pseudo-GOP

Der Fall muss mit der Pseudo-GOP 88192 bei Leistungserbringung durch die Hausärztin oder den Hausarzt nachgewiesen werden bzw. unter Angabe der Pseudo-GOP 88194, wenn eine nichtärztliche Praxisassistentin in der Praxis vorhanden ist. 
 

Anhängigkeit vom Wohnort

Sollte die Patientin oder der Patient ihren/seinen Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, dann muss die Hausarztpraxis zusätzlich die Pseudo-GOP 88196 angeben. Sofern die Patientin oder der Patient ihren/seinen Wohnort in Baden-Württemberg hat, fügt die KV diese Pseudo-GP hinzu.
 

Bei folgenden Vertragspartnern ist die Leistung bereits in den Pauschalen enthalten:
  • AOK Baden-Württemberg
  • BKK Bosch
  • BKK VAG
  • TK

 

Weitere Informationen: 
-> Information der KVBW zum Hausarztvermittlungsfall
-> Facharztvermittlung: Voraussetzungen und Bedeutung

 

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