12. April 2023

BÄK reagiert auf Stillstand bei GOÄ-Reform

iStock/Everyday better to do everything you love

Die geltende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist veraltet. Viele moderne Untersuchungs- und Behandlungsleistungen werden darin gar nicht oder nur unterbewertet abgebildet. Dennoch steht die geforderte Reform durch den Bundesgesundheitsminister noch immer aus. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nun auf den Missstand reagiert: Sie informiert über rechtskonforme Möglichkeiten, die die geltende GOÄ im Hinblick auf höhere Steigerungsfaktoren und individuelle Honorarvereinbarungen bietet.  


Seit Jahrzehnten warten Ärzt:innen in Deutschland vergeblich auf eine Novellierung der GOÄ. Die Bundesärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfekostenträger haben dazu weitgehende Vorarbeiten geleistet. Doch der Forderung nach einer Reform der staatlichen Verordnung hat der Bundesgesundheitsminister bisher nicht entsprochen, weswegen die Bundesärztekammer nun auf eine "Notlösung" verweist: Ein Merkblatt soll Ärzt:innen im Einzelfall bei der rechtskonformen Anwendung höherer Steigerungsraten auf Grundlage der geltenden GOÄ unterstützen und listet die wichtigsten Gesichtspunkte auf. Weitere Einzelheiten sind in einem ausführlichen Hinweispapier aufgeführt. Die Bundesärztekammer stellt außerdem eine Patienteninformation zur Verfügung, in der die Notwendigkeit der GOÄ-Reform erläutert wird.

In der geltenden GOÄ können viele moderne Untersuchungs- und Behandlungsverfahren nur auf dem Umweg von Analogbewertungen berechnet werden. Dies sorgt für Verunsicherung bei Patient:innen, Krankenversicherern, Beihilfe und Ärzteschaft, führt zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten und verursacht Bürokratie. Erschwerend kommt hinzu, dass insbesondere die sprechende Medizin in der jetzt gültigen GOÄ unzureichend abgebildet ist. Mit den von der Bundesärztekammer genannten Hinweisen und Maßnahmen sollen solche "gravierenden Unterbewertungen" gerade in den zuwendungsintensiven Bereichen "zumindest teilweise ausgeglichen werden", so die BÄK.  

Weitere Informationen und Merkblätter der BÄK:
-> bundesärztekammer.de
 

 

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