04. August 2022

Telefon-AU wieder möglich

iStock/alvarez

G-BA beschließt Sonderregelung zur Telefon-AU bis zum 30. November
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts der hohen Corona-Infektionszahlen eine Neuauflage der telefonischen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU) beschlossen. Die Regelung ist vorerst bis zum 30. November befristet.

 

Hausärzt:innen haben so die Möglichkeit, Patient:innen mit leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankzuschreiben. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Krankschreibung um sieben weitere Kalendertage möglich.

Diesen Schritt begründet der G-BA mit den steigenden Infektionszahlen. Es sollen volle Wartezimmer vermieden werden. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Susanne Bublitz, Vorsitzende des Hausärzteverbands Baden-Württemberg, begrüßen diese Entscheidung: „Gerade in Zeiten hoher Infektionszahlen ist die telefonische AU ein erprobtes Mittel, um Kontakte in den Praxen zu reduzieren. Wichtig ist jedoch, dass mit der Krankschreibung per Telefon auch die zugehörige Vergütung erhalten bleibt und es auch in Zukunft im Ermessen der Ärzt:innen liegt zu entscheiden, wann eine telefonische AU medizinisch sinnvoll ist.“

 

Weitere Informationen:
-> Pressemitteilung des G-BA
-> Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
-> Pressestatement des Deutschen Hausärzteverbands zur Regelung

 

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