HZV-Abrechnung Corona

Disease-Management-Programme (DMP)
Bei den DMP können die Behandlungspauschale sowie die Pauschalen P3a/b zur DMP-Mitbehandlung als Fernbehandlung angesetzt werden, hingegen nicht die Dokumentationspauschale. Für die Quartale Q1/2020 bis Q4/2021 wurde die Doku-Verpflichtung für DMP vom G-BA ausgesetzt. Bitte denken Sie ab Q1/2022 an die Folgedokumentationen für Ihre Patient:innen, um eine Ausschreibung aus dem DMP zu vermeiden.
Abrechnung von HZV-Patienten in Corona-Schwerpunktpraxen (CSP)
Für HZV-Patienten in Corona-Schwerpunktpraxen erfolgt ein automatisierter Zuschlag, wenn
- mindestens eine zuschlagsrelevante Diagnose,
- im Zusammenhang mit einem Arzt-Patienten-Kontakt (0000) oder einer Vertreterpauschale (0004) dokumentiert wurde.
- UND eine Meldung als CSP bei der HÄVG vorliegt.
Übersicht zu den Vergütungsvereinbarungen entsprechend der einzelnen HZV-Verträge
Zuschlag auf die |
AOK |
LKK |
IKK |
BKK VAG Bosch BKK |
BKK |
Ersatz- |
Knapp- |
Techniker Krankenkasse |
kontaktabhängige Pauschale P2 (eigene HZV-Patienten) |
- |
15 € |
7 € |
7 € |
8 € |
10 € |
15 € |
10 € |
Vertreterpauschale (fremdeingeschriebene HZV-Patienten) |
20 € |
35 € |
7 € |
30 € |
30 € |
32,50 € |
37,50 € |
30 € |
Gültig bis |
Q2/21 |
Q2/22 |
Q2/22 |
Q1/22 |
Q1/22 |
Q4/21 |
Q1/23 |
Q4/21 |
Zuschlagsrelevante Diagnosen |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
U99.0G |
Abrechnung von HZV-Patienten unabhängig einer CSP-Zugehörigkeit (ab 01.10.2020)
Unabhängig davon, ob Sie eine gemeldete Corona-Schwerpunktpraxis sind oder nicht, können für HZV-Patienten einige Leistungen über die KVBW bzw. über das Land Baden-Württemberg abgerechnet werden.
Abrechnung Corona-Impfung
Die Abrechnung der Impfungen gegen Covid-19 erfolgt für alle Patienten über die Kassenärztliche Vereinigung. Das gilt auch für HZV-Patienten und Privatpatienten. Für jede Erst- und Abschlussimpfung erhalten Hausärztinnen und Hausärzte je 28 Euro. Hausbesuche werden mit 35 Euro vergütet (GOP 88323), für einen Mitbesuch sind es 15 Euro (GOP 88324). Wird ausschließlich eine Impfberatung ohne Impfung angeboten, können 10 Euro abgerechnet werden (GOP 88322). Für Patienten, die ausschließlich wegen einer Covid-19-Impfung die Praxis aufsuchen (oder ein Hausbesuch erfolgt) und nicht zusätzlich kurativ behandelt werden, können daher keine Leistungen in der HZV abgerechnet werden. Wenn am selben Tag darüber hinaus weitere Leistungen für HZV-Patienten erbracht werden, können diese wie gewohnt über die HZV abgerechnet werden. -> Weitere Informationen zur Corona-Impfung in der Hausarztpraxis
Kurativer Test
Die Testung von symptomatischen Patienten ist mit einem Arzt-Patienten-Kontakt (0000) oder einer Vertreterpauschale (0004) auf dem HZV-Schein, zusammen mit den Covid19-relevanten Diagnosen, zu dokumentieren.
Zusätzlich können ab dem 01.10.2020 Leistungen über einen zweiten Schein über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden Diese wurden von der KVBW explizit auf der Vergütungsübersicht "Coronavirus: Behalten Sie den Überblick" markiert.Die Markierung erfolgte mit einer hochgestellten 1. Die Legende dazu wurde auf der zweiten Seite unten eingefügt.
Testverordnung (TestV)
Die Testung von Patienten ohne Symptomen beruht auf Grundlage der nationalen Testsverordnung der Länder (beinhaltet bspw. Impfunfähige, nach Absonderung, Kontaktperson/App, ambul. OP, Einrichtung etc.) und ist anhand der KV-Regelungen und damit nicht über die HZV abzurechnen.
Für Patienten, die ausschließlich wegen der Abstrichentnahme zum Nachweis von Covid-19 die Praxis aufsuchen (oder ein Hausbesuch erfolgt) und nicht zusätzlich kurativ behandelt werden, können daher keine Leistungen in der HZV abgerechnet werden. Wenn am selben Tag darüber hinaus weitere Leistungen für HZV-Patienten erbracht werden, können diese wie gewohnt über die HZV abgerechnet werden.
Modul CovidCare
Anlage 12 Anhang 10a CovidCare
Ab dem 01.01.2022 können alle Ihre von Covid-19 betroffenen HZV-Patienten unabhängig ihrer Kassenzugehörigkeit über die von dem Universitätsklinikum Heidelberg entwickelte Software "CovidCare" im CareCockpit betreut werden.
Das Modul CovidCare unterstützt Sie in der telefonischen Betreuung von erwachsenen Patienten mit Symptomen eines Infekts jeder Schwere und positiver PCR-Testung/ positivem Schnelltest auf SARS-CoV-2 (z. B. akute respiratorische Symptome) in der häuslichen Absonderung. Zusätzliche Teilnahmevoraussetzung ist ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (in Anlehnung an das Robert-Koch-Institut).
Im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg kann für jeden bei Ihnen eingeschriebenen HZV-Patienten, bei dem die vom RKI festgelegten Kriterien zutreffen und der über CovidCare betreut wird, die Ziffer 56019 mit 40 Euro pro Krankheitsfall abgerechnet werden (d. h. es gilt für vier aufeinanderfolgende Quartale, Beispiel: bei der Abrechnung der Ziffer in Q2/20 ist erst wieder die Abrechnung in Q2/21 möglich). Bei der Ziffer 56019 handelt es sich um eine Blankoziffer, die durch die Hausarztpraxis aktiviert werden muss. Kontaktieren Sie dafür bitte Ihr Softwarehaus.
Teilnahmevoraussetzung ist, dass Ihre VERAH eine Onlineschulung von ca. 60 Minuten Dauer absolviert, welche über das Universitätsklinikum Heidelberg unter: www.carecockpit.org abrufbar ist. Am Ende der absolvierten Schulung wird automatisch ein Lizenzschlüssel freigeschaltet und per E-Mail an die Praxis versandt. Die CareCockpit-Software mit dem CovidCare-Modul können Sie dort ebenfalls herunterladen.
An der HZV teilnehmende Hausärzte können sich freiwillig dazu ein Tutorial von ca. 15 - 30 Minuten ansehen. Bitte geben Sie für eine korrekte Auszahlung der Leistungen alle abrechnenden Ärzte der Praxis sowie die geschulte(n) VERAH(s) unter www.carecockpit.org an.
Grundsätzlich können alle HZV-Patienten unabhängig ihrer Kassenzugehörigkeit über CovidCare betreut werden, die den folgenden Einschlusskriterien entsprechen:
COVID-19 Patienten ab 18 Jahren (nach Definition Patienten mit Symptomen eines Infekts jeder Schwere und positiver PCR-Testung auf SARS-CoV-2), die in der häuslichen Absonderung (Kontaktreduktion im häuslichen Umfeld) sind, mit mindestens einem weiteren Risiko*, die ein in der Frequenz individuell angepasstes Telefonmonitoring durch die Hausarztpraxis rechtfertigen.
*Zu den oben genannten Risiken zählen in Anlehnung an das RKI:
- Alter ab 50 Jahren
- Diabetes mellitus (Typ II), (Typ I)
- Herzkreislauferkrankung
- Art. Hypertonie
- KHK
- Herzinsuffizienz
- Andere Herzkreislauferkrankungen wie z.B.: Vorhofflimmern (jede Form), pAVK oder z. n. Apoplex
- Lungenerkrankung (COPD, Asthma bronchiale, andere)
- Chronische Nierenerkrankung
- Chronische Lebererkrankung z.B. Leberzirrhose
- Immunschwäche aufgrund
- Einer malignen Grunderkrankung, hämatologischen Grunderkrankung (Leukämie/Lymphom) oder anderen aktive Krebserkrankung mit Immunschwäche (ausgenommen z.B. lokal begrenzter Hautkrebs wie Plattenepithelkarzinom oder Basalzellkarzinom)
- Z. n. Organ- oder Stammzelltransplantation
- Leukozytopenie jeglicher Ursache
- Medikamenteneinnahme (z.B. von Glukokortikoide > 7,5 mg Prednisonäquivalent/Tag, Immunsuppressiva, Immunmodulatoren, Zytostatika)
- Adipositas (BMI >30)
- Down-Syndrom
- Schwangerschaft
Weitere abrechnungsrelevante Informationen
Grundsätzlich können alle GOP, die nicht Bestandteil der Ziffernkränze der einzelnen HZV-Verträge sind, über die KV abgerechnet werden. Da die GOP zur Videosprechstunde jedoch Zuschläge auf die im Ziffernkranz versenkten Versichertenpauschalen sind, wird die KV diese i.d.R. nicht vergüten. Wie unter der Frage: "Wie wirken sich telefonisch erbrachte Behandlungsleistungen auf die Abrechnung der Grundpauschale „0000“ aus?" beschrieben, kann bei einem (video-)telefonischen APK jedoch i.d.R. „0000“ abgerechnet werden.
Die EBM-GOP 40122 ist grundsätzlich Bestandteil der HZV-Verträge und mit der Abrechnung der Grund- oder Vertreterpauschale abgegolten. Sie ist daher nicht über die KV BW abrechenbar.
Für das zweite Quartal 2020 entfallen die vertraglichen Verpflichtungen je vollendetem Quartal einen Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie zu besuchen.
Es kann in den unterschiedlichen Regionen durch die örtlichen Behörden in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern und den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Maßnahmen kommen, die es erforderlich machen in den Hausarztpraxen nur noch Akutfälle zu behandeln und sämtliche Untersuchungen, die keine akute Dringlichkeit erfordern auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wir alle kennen diesen Zeitraum nicht.
In der HZV gilt grundsätzlich, dass die Abschlagzahlungen nicht leistungsbezogen erfolgt, sondern sich an der Anzahl der eingeschriebenen Versicherten orientiert. Das bedeutet, dass die Abschlagszahlungen zunächst weiterlaufen werden und die Grundliquidität erhalten bleibt. Der Sicherstellungsauftrag in der ambulanten hausärztlichen Versorgung liegt bei den HZV-Verträgen gemäß § 73b SGB V bei den Krankenkassen und wird von diesen auch erfüllt werden (müssen). Gerade jetzt sind die Hausarztpraxen für die Krankenkassen und KVen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung im ambulanten Bereich besonders wichtig. Dies wird allseits nicht in Frage gestellt.
Ob es durch die Verschiebung von Behandlungsanlässen durch das überwiegend pauschale Vergütungssystem in der HZV zu Vergütungsverschiebungen bei den Schlusszahlungen kommen wird, ist nicht abschließend zu beurteilen. Einem nicht vorhersehbaren Anstieg (NVA) in der Morbiditätslast müssen die Leistungsträger auch in der HZV Rechnung tragen, wenn hierdurch in Verträgen, die eine Obergrenze enthalten, Überschreitungen der üblichen Honoraransprüche zu verzeichnen sind. Diese müssten dann ungekürzt zur Abrechnung kommen.
Weitere Informationen rund um das Corona-Virus und speziell zum Thema Abrechnung und Vergütung stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Verfügung.