16. März 2023

Facharztvermittlung: Klarstellung des BMG erfolgt

Die Vorsitzenden des Hausärzteverbands Baden-Württemberg, Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Susanne Bublitz, informieren zur Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Hausarztvermittlungsfall 03008 bzw. 04008:
 

"In unserem letzten Schreiben haben wir Sie auf die Voraussetzungen und die Fallstricke bei der Abrechnung des Hausarztvermittlungsfalls 03008 bzw. 04008 hingewiesen. Hiermit möchten wir Sie über den aktuellen Stand zur Abrechenbarkeit der Ziffer informieren. Da der Hausarztvermittlungsfall als Zuschlag auf die Versichertenpauschale angelegt wurde, vertraten einige KVen, darunter die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, die Rechtsauffassung, dass die Abrechenbarkeit dieser Leistung nur für Patient:innen außerhalb von Selektivverträgen gegeben sei.

Hierzu wurden auf verschiedenen politischen Ebenen, auch durch den Deutschen Hausärzteverband, Gespräche geführt. In einem Schreiben an die KBV stellte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) klar, dass HZV-Ärzt:innen die GOP 03008 abrechnen können, sofern die Leistung nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten ist. Laut BMG ist der Hausarztvermittlungsfall nicht als Bestandteil der HZV zu sehen, sondern als berechenbare Sonderleistung, die sich auf alle GKV-Versicherten bezieht. Das Ministerium betont, dass die gesamte hausärztliche Versorgung von dem Vergütungsanreiz für eine erfolgreiche Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins in die fachärztliche Versorgung profitieren sollte.

Das heißt, falls die Leistung nicht im Ziffernkranz eines HZV-Vertrags enthalten ist, muss diese auch für HZV-Patient:innen abrechenbar sein. Auf Basis dieser Klarstellung erwarten wir nun von der KVBW, dass die Voraussetzungen zur Abrechenbarkeit der Ziffer auch für HZV-Patient:innen geschaffen werden. So wird eine mögliche Benachteiligung von HZV-Patient:innen vermieden.

Auch bei HZV-Patient:innen haben Fachärzt:innen Anspruch auf die jeweiligen extrabudgetären Zuschläge für dringliche Terminvermittlungsfälle, denn für sie ist nicht die 03008 Grundlage für den Zuschlag, sondern der dringliche Überweisungsschein aus der Hausarztpraxis. Ob eine dringliche Überweisung notwendig ist, bleibt nach wie vor im medizinischen Ermessen der Hausärzt:innen.

Für die HZV-Verträge, in denen die 03008 bzw. 04008 Bestandteil des Ziffernkranzes ist, bemühen wir uns gemeinsam mit den Vertragspartnern um eine zufriedenstellende Lösung. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden."

Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth,
Vorsitzende Hausärzteverband Baden-Württemberg

Dr. Susanne Bublitz,
2. Vorsitzende Hausärzteverband Baden-Württemberg
 

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