18. November 2022

Telefon-AU bis Ende März 2023 verlängert

iStock/MilanMarkovic

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU) bis 31. März 2023 verlängert und entschied sich damit erneut gegen eine dauerhafte Implementierung der telefonischen Krankschreibung.  
 

Durch die Corona-Sonderregelung zur telefonischen AU können Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegsinfektion arbeitsunfähig sind, nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg ist für weitere 7 Kalendertage möglich. Grund für die Einführung der telefonischen AU war insbesondere der Schutz besonders gefährdeter Patientengruppen vor einer möglichen Infektion im Wartezimmer und das Vermeiden des Risikos neu entstehender Infektionsketten.

Der Hausärzteverband kritisiert, dass erneut nur eine Verlängerung der Sonderregelung beschlossen wurde, obwohl bereits mehrfach eine dauerhafte Einführung im Gespräch gewesen sei. "Es ist nicht nachzuvollziehen, dass noch immer keine permanente Lösung beschlossen wurde, obwohl die Möglichkeit einer telefonischen AU, sofern eine Behandlung in der Praxis aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist, sowohl Patient:innen als auch die behandelnden Praxisteams schützen kann", so Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth, Vorsitzende des Hausärzteverbands Baden-Württemberg und erste stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Hausärzteverbands. Die telefonische AU habe sich während der Corona-Pandemie bewährt. "Sie ist ein wirkungsvolles Mittel, um Kontakte in den Praxen zu reduzieren und sollte zur Eindämmung von Infektionsgeschehen dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht nur für die Corona-Pandemie."

Warum erneut keine permanente Lösung zur telefonischen AU beschlossen wurde, wirft Fragen nach den Gründen auf. Klar ist, dass sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereits 2020 in einer Stellungnahme gegen weitere Lockerungen bei der Ausstellung von AU-Bescheinigungen ausgesprochen und Reglementierungen gefordert hatte, unter anderem mit der Begründung, möglichem Missbrauch entgegenzuwirken. Misstrauen gegenüber Arbeitnehmer:innen sowie behandelnden Ärzt:innen dürfe allerdings nicht dazu führen, dass "Maßnahmen unterbleiben, die versorgungspolitisch sinnnvoll wären und zu einer Entlastung des Gesundheitswesens führen würden", so Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth.

Weitere Informationen:
-> Pressemitteilung des G-BA
-> Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
-> Pressemitteilung des Deutschen Hausärzteverbands zur Fristverlängerung

 

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