20. Oktober 2020

Residenzpflicht

Ein Arzt hält nach seiner Niederlassung den Schlüssel für die Hausarztpraxis in der Hand.


Muss ich im gleichen Ort leben, in dem ich arbeite?

Wer sich als Vertagsarzt niederlässt, musste bis 2012 auch seinen Wohnsitz in der Nähe der eigenen Praxis haben. Dahinter verbirgt sich die Residenzpflicht. Der ehemalige Paragraf aus der Zulassungsverordnung besagt, dass man seine Wohnung so zu wählen hat, dass man für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht.

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am 1. Januar 2012 wurde die Residenzpflicht für alle Vertragsärzte aufgehoben. Wenn ihr also zum Beispiel eure Praxis auf dem Land aufmacht, seid ihr nicht mehr zwangsläufig dazu verpflichtet, auch in der Nähe zu leben. Ihr könnt in der nächsten Stadt oder in einem benachbarten Ort wohnen. Ihr seid aber weiterhin dazu verpflichtet, eure Sprechstunden in eurer Praxis am Vertragsarztsitz durchzuführen (Präsenzpflicht).

Diese Regelung erlaubt euch als Hausarzt mehr Freiheiten und Flexibilität, euer Berufs- und Privatleben nach euren Wünschen zu gestalten. Das kann gerade für eure Familieplanung von großer Bedeutung sein. Ein weiterer großer Vorteil: Man kann die Vorzüge von Stadt und Land vereinen und Förderungen für die Niederlassung optimal nutzen.


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