25. Oktober 2020

Bedarfsplanung

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Wieso kann ich als Vertragsarzt nicht unbedingt frei entscheiden, wo ich mich niederlassen möchte?

Dürften alle Ärzte in Deutschland frei entscheiden, wo sie sich niederlassen möchten, gäbe es in einigen Regionen im Vergleich zur Anzahl der Einwohner sehr viele Ärzte (Überversorgung) und in anderen dagegen zu wenig Mediziner (Unterversorgung). Aus diesem Grund müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Bedarfspläne über die Anzahl und Verteilung der Vertragsärzte erstellen – so hat es der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Wirkung zum 01.01.2013 beschlossen.

Bedarfspläne werden für alle Gruppen von Ärzten erstellt: Hausärzte, Ärzte der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (wie Kinderärzte oder Gynäkologen), Ärzte der spezialisierten fachärztlichen Versorgung (z. B. Radiologen oder Anästhesisten) und Ärzte der gesonderten fachärztlichen Versorgung (wie z. B. Laborärzte oder Pathologen). Besonders wichtig ist die Bedarfsplanung für Hausärzte, denn sie sollten in allen Regionen wohnortnah und flächendeckend vorhanden sein. Bei Ärzten anderer Fachgruppen ist die räumliche Nähe dagegen oft weniger entscheidend.

Das Gebiet einer KV ist für die Bedarfsplanung in Planungsbereiche unterteilt. Für jeden Planungsbereich wird der optimale Versorgungsgrad über das Verhältnis der Vertragsärzte der jeweiligen Arztgruppe zur Einwohnerzahl bestimmt. Dabei werden auch die Demografie, die Morbiditätsstruktur der Einwohner sowie regionale, sozioökonomische und infrastrukturelle Aspekte berücksichtigt. Wird der bedarfsgerechte Versorgungsgrad (um mehr als 10 Prozent) überschritten, spricht man von Überversorgung. In diesem Fall müssen Zulassungsbeschränkungen erlassen werden, damit nicht noch mehr Ärzte in der Region eine Praxis eröffnen. Wird der bedarfsgerechte Versorgungsgrad dagegen (um 25 bzw. 50 Prozent) unterschritten, liegt eine Unterversorgung der Bevölkerung vor. In diesem Fall muss die KV geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten.


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