Im Einzelnen sind der Fortbildungskommission Allgemeinmedizin in den HzV-Verträgen folgende Aufgaben übertragen:
- die Festlegung von Struktur und Inhalten der Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie (sozialgesetzliche Verpflichtung nach § 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V)
- die Auswahl für die hausärztliche Versorgung entwickelter, evidenzbasierter, praxiserprobter Leitlinien (sozialgesetzliche Verpflichtung nach § 73 b Abs. 2 Nr. 2 SGB V)
- die Zulassung auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrierter Fortbildungsinhalte, insbesondere zur patientenzentrierten Gesprächsführung, psychosomatischen Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeinen Schmerztherapie, Geriatrie und Pädiatrie (sozialgesetzliche Verpflichtung nach § 73 b Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
- die Auswahl hausarztspezifischer Indikatoren für das einrichtungsinterne, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittene indikatorengestützte und wissenschaftlich anerkannte Qualitätsmanagement-System (sozialgesetzliche Verpflichtung aus § 73 b Abs. 2 Nr. 4 SGB V)
- die Festlegung der Möglichkeiten zur Erfüllung der Psychosomatik-Qualifikation innerhalb der HzV-Verträge (vertragliche Vereinbarung)
- Festlegung der konkreten Aufgaben der Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) fest.
- Festlegung von Struktur und Inhalten der Fortbildung im Bereich der Geriatrie (Vertrag Ersatzkassen)

